Archive for April 2012

5.Übungsaufgabe:Schlagwörtersuche im Verbund des österreichischen Bibliothekenverbundes

April 30, 2012

Welche Schlagwörter fallen mir zu meinem Themenkreis „Sexualreform(en) in Österreich zwischen 1918 und 1938“ ein?

Um herauszufinden wie, durch wen, warum, wann, usw. etwas vermeintlich reformiert wurde, ist es dringend nötig der eigentlichen Sache, namentlich der Sexualität auf die Schliche zu kommen. Die Schliche wird ja wörtlich durch schleichen erreicht. Also soll es nicht wundern wenn zuerst nach Allgemeinplätzen Ausschau gehalten wird; In diesem Sinne meine Schlagwörter:

  • Sexualität
  • Abtreibung
  • Strafgesetzgebung
  • Mutterschaftszwang
  • Mutterschaftsschutz
  • Antikonzeptionsmittel
  • Geschlechtskrankheiten
  • Ledige Mütter

Fazit: 2 bis zighundert Treffer pro Suche; Mit einer Fülle an Vorhandenem, besser: Voraugenem, fühlt mensch sich bei wissenschaftlichem Tun auf der sicheren Seite; Es wäre ein Irrglaube an eine mehrheitliche Auswertung überhaupt zu denken wollen, trotzdem scheint mir das Gefundene, zumindest bei oberflächlicherer Betrachtung, durchwegs geeignet.

 

4. Übungsaufgabe: Protokoll der Referenzwerk- Recherche

April 30, 2012

Die folgenden Nennungen betreffen allesamt Referenzwerke, einige finden schlichte Erwähnung, meine Beschäftigung mit anderen wird detaillierter beschrieben:

  • Lexika & Wörterbücher:

1.)    Österreich Lexikon, Richard Bamberger/ Franz Maier-Bruck (Hg.), Wien 1966: Hier findet sich biographisches Material für meine Themenstellung; Der sozialistische Autor und sogenannte Volksaufklärer Johann Ferch, Autor für die Zeitschrift „Bereitschaft“, dessen Lebensdaten das Internet ausspart, findet an dieser Stelle Erwähnung; Die von ihm erörterten Themenkreise könnten für meine Fragestelllungen (u.a. Abtreibung, Ehe, Kirche & Staat, u.v.m.) bedeutend sein.

2.)    Lexikon des Sozialismus, Thomas Merger (Hg.),  Köln 1986

  • Bibliographien:

1.)    Bibliographie zur Verfassungsgerichtsbarkeit des Alfred Johannes Noll, Springer, Wien, New York 1994.

  • Enzyklopädien:

1.)    Brockhaus,21.Auflage, Mannheim 2006

2.)    Meyers Lexikon, 7.Auflage, Leipzig 1924

Der Vergleich dieser beiden wissenschaftlichen Bestandsaufnahmen lieferte zufriedenstellende Ergebnisse:

Brockhaus‘ Eintrag zum Schlagwort „Abtreibung“: „Umgangssprachlich die absichtliche Herbeiführung einer Fehlgeburt, i.e.S. der rechtswidrige Schwangerschaftsabbruch (§§ 218 ff.StGB); das dt., das österr. Und das schweizer StGB benützen den Begriff A. nicht mehr.[…] . Schwangerschaftsabbruch, Interruptio graviditatis, Abruptio graviditatis,Abortus artificialis, künstliches Herbeiführen einer Fehlgeburt durch gynäkologische Maßnahmen. Geschichte des Abtreibungsverbotes: Als Mittel der Geburtenkontrolle, der Lebens- und Familienplanung sowie als Reaktion auf Notsituationen hat der Schwangerschaftsabbruch zu allen Zeiten und in allen Kulturen eine bedeutende Rolle gespielt. In vielen Gesellschaften hat es Bestrebungen gegeben den S. unter Kontrolle zu stellen, wobei religiösen Überzeugungen und philosophisch- eth. Werthaltungen eine ebenso wichtige Rolle gespielt haben wie staatl. Bevölkerungspolitische Interessen.[…]. Die übrigen Territorialstaaten [Anm.: Preußen ausgenommen] rückten erst im 19. Jh. von der kursächsischen Fristenregelung ab [Anm.: diese kursächsische Fristenregelung beurteilte den S. erst ab der ungefähren Schwangerschaftsmitte, bzw. ab einer spürbaren Kindsbewegung im Mutterleib als Tötungsdelikt], wobei der S. als minder schwerer Fall eines Tötungsdelikts oder als Sondertatbestand betrachtet wurde.“

Meyers‘ Eintrag zu ebendiesem Schlagwort: „Abtreibung der Leibesfrucht (Fruchtabtreibung), die widerrechtlich herbeigeführte Ausstoßung eines unreifen oder noch nicht völlig ausgereiften Kindes aus der Gebärmutter, oder Tötung eines solchen im Mutterleib, sei es durch Arzneimittel oder mechanische Mittel. Sie ist, auch wenn es sich um die ersten Wochen der Schwangerschaft handelt, in den meisten Staaten mit strengen Strafen bedroht.[…]. Nach §§ 145 ff der österreichischen StGB wird die versuchte A. mit einfachem Kerker von 6 Monaten bis zu einem Jahre, die Vollbrachte mit schwerem Kerker von 1-5 Jahren bestraft.“

Bei den gebrachten Zitaten handelt es sich lediglich um Passagen umfangreicherer Einträge. Ich denke, die Kluft der Auffassungen, eingedenk, dass die beiden Publikationen weniger als hundert Jahre auseinanderliegen, wird zumindest angestimmt.